Mittwoch, 22. Januar 2014

2316 "Hacker kapern 16 Millionen Passwörter" - eine Nachricht, die den Blogger und Internetexperten Sascha Lobo wohl weiter in der in der jüngsten FAS lang und breit dargelegten Ansicht bestärken wird, dass das Internet kaputt ist.


  
Aufgrund des nachstehend zu findenden HAZ-Berichts wird der hier
schreibende Blogger so bald wie möglich unter dem in ihm angegebenen 
Link nachschauen, ob sein Passwort auch gehackt worden ist. Sollte 
dies der Fall sein, wird er sich Gedanken darüber machen müssen, ob 
er die Auseinandersetzung mit dem Mailaccountanbieter Web.de 
bezüglich dessen wiederholter Blockade der Passwörter für die 
Konten von k_bickmann@web.de und martin_cross@web.de weiter in 
der bisherigen Form  weiterführen soll und will. Gott sei Dank akzeptiert 
der von dem Internetdienst Blogger.com verwendete, in den USA 
stehende Server das von Martin Cross bei Web.de gewählte Passwort 
weiterhin - unabhängig davon, dass bei dem deutschen Dienst 
dessen Annahme verweigert wird. 

In der fraglichen Angelegenheit hat sich der Schreiber dieser Zeilen 
 mehrfach an das in Karlsruhe sitzende Unternehmen gewandt - 
telefonisch, via Fax und per eMail. Wie in diesem Internettagebuch 
berichtet, wurde sowohl das Konto des Users Martin Cross wie das 
des Users Klaus Bickmann wiederholt geschlossen, aber auch nach 
Protesten und  Erklärungen zu Sachlage wieder neu eröffnet. Da 
für vom Computer abgesendete Faxe bei 1 & 1, dem jetzt im 
Hause Web.de Regie führenden, in der Öffentlichkeit durch 
seine extreme Kundenunfreundlichkeit auffallenden Unternehmen
keine Empfangseinrichtungen für Computerfaxe mehr bestehen, wird 
wohl in Bälde das im Infolabor des Bloggers stehende alte, von Brother 
gefertigte Faxgerät angeworfen werden müssen, um den Leutchen dort 
etwas Dampf zu machen. 

Um zurückzukommen auf die von Unbekannten verübten Eingriffe in die
Privatsphäre der User: An dem der hier eingestellten Publikation folgenden
Tag heißt es in der HAZ unter der Überschrift "Amt wusste schon länger 
von Datenklau": "Nach Angaben der EU werden weltweit jeden Tag eine 
Millionen [sic] Menschen Opfer von Internetkriminalität. Der Schade beläuft 
sich demnach pro Jahr auf rund 290 Milliarden Euro. In Deutschland zählte 
das Bundeskriminalamt 2012 rund 64000 Fälle von Cyberkriminalität. Viele 
davon bleiben unaufgeklärt."


PS: Cyberkriminalität ist auch Thema in dem einige Tage nach 
Abschluss dieses Eintrags im Infolabor des Bloggers eingetroffenen LTO-Newsletter 04/2014:


BGH zu Tippfehlerdomains


Kleiner Unterschied mit großer Wirkung


von Dr. Thomas Engels, LL.M.

22.01.2014

URL-Eingabefeld

Wer eine Internetadresse schnell eingibt, der kann sich schon mal vertippen – so wird aus wetteronline.de dann 
wetteronlin.de. Das machen sich manche Betreiber zunutze, indem sie Domains registrieren, die geringfügige 
Abweichungen gegenüber bekannten Seiten beinhalten. Die Behandlung dieser Praxis durch die Instanzgerichte, 
und das am Mittwoch ergangene Urteil des BGH, kommentiert Thomas Engels. Aus Sicht von Markeninhabern 
und Webseitenbetreibern sind Domaingrabber ein lästiges Übel. Gleichlautende Domains oder auch solche mit 
beschreibenden Zusätzen werden von Dritten registriert und dem eigentlich Berechtigten zu völlig überhöhten 
Preisen zum Kauf angeboten. Oftmals verstecken sich die Domaingrabber hinter fiktiven Adressen oder auf 
abgelegenen Inselstaaten und können nur schwer dingfest gemacht werden. 

Eine beliebte Spielart dieses Domaingrabbings ist das sogenannte Typosquatting, bei dem Domains blockiert 
werden, die im Vergleich zum "Original" Tippfehler enthalten und daher von einer Vielzahl von Internetnutzern
versehentlich angesteuert werden. Im durch den Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall ging es um 
die Domain "wetteronlin.de", durch deren Registrierung die Betreibergesellschaft der Domain "wetteronline.de" 
sich in ihren Rechten verletzt sah. Diese hatte ihre eigene Domain bereits 1996 registrieren lassen und zudem 
in 2001 die Wort-/Bildmarke "WetterOnline" angemeldet. Zwar waren unter wetteronlin.de keine Wettervorhersagen 
abrufbar, sondern  Angebote zur privaten Krankenversicherung. Dennoch gaben die beiden ersten Instanzen dem 
Wetterdienst recht und verurteilten den Inhaber der Tippfehlerdomain zur Freigabe des Domainnamens.

Wettervorhersage gegen private Krankenversicherung

Das Landgericht (LG) Köln hatte sich in seinem Urteil zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die 
unter der Domain abrufbaren Inhalte eine Markenverletzung darstellten. Dies wurde im Ergebnis verneint, 
da die beworbenen Leistungen – Wetter und Krankenversicherungen – zu weit auseinanderlagen, um noch 
als miteinander verwechslungsfähig zu gelten (Urt. v. 09.08.2011, Az. 81 O 42/11). 

Eine Wettbewerbsverletzung hingegen hat das LG – und später auch das Oberlandesgericht (OLG) – 
Köln bejaht. Eine solche kann zwar grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn zwei Unternehmen als 
Mitbewerber anzusehen sind, also prinzipiell um die gleichen Kunden konkurrieren. Dies führt oftmals dazu, 
dass eine gewisse Branchennähe erforderlich ist, die zwischen Wettervorhersagen und Krankenversicherungen 
jedoch nicht existiert. Hier sah es das LG aber als ausreichend an, dass beide Domains um die gleichen Besucher 
konkurrieren, wenn nämlich die Tippfehlerdomain darauf aus ist, diejenigen Kunden abzufangen, die eigentlich 
zur "richtigen" Domain gelangen 
wollten. 

Auch sei die Registrierung eine Namensrechtsverletzung. Obgleich der Begriff "wetteronline" einen stark 
beschreibenden Charakter besitze, sei er dennoch als Firmenschlagwort der Betreibergesellschaft anzusehen, 
die den Begriff auch in ihrer Firmierung führt. Mittels dieser beiden rechtlichen Hebel wurde der Typosquatter 
zur Löschung seiner Domains verurteilt. 

Auch in der zweiten Instanz unterlag er. Das OLG Köln betonte in seinem Urteil insbesondere, dass namens- 
und  markenrechtliche Ansprüche parallel geltend gemacht werden können. Zwar habe das Markenrecht 
grundsätzlich Vorrang vor dem Namensrecht. Hier liege die Rechtsverletzung jedoch nicht in der Verwendung der 
Domain für ähnliche Dienstleistungen, sondern in der bloßen Registrierung der Domain, mit der Folge, dass diese 
Registrierung als abstrakte Namensrechtsverletzung ausreiche, um die Verurteilung auch aus diesem Grund zu 
begründen 
(Urt. v. 10.02.2012, Az. 6 U 187/11).
Seite 1/2
  1. Seite 1: Der Fall vor den Instanzgerichten
  2. Seite 2: Das Urteil des Bundesgerichtshofs




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