Gustl Mollath kommt frei
OLG Nürnberg ordnet Wiederaufnahme und Entlassung an
06.08.2013
Anders als noch das Landgericht (LG) Regensburg wertete das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg
ein ärztliches Attest, auf das die Verurteilung und die Unterbringung
Mollaths gestützt worden waren, als "unechte" Urkunde. Dieses Attest sei
zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt worden, der
Mollath auch persönlich untersucht habe. Das Attest selbst nenne aber
nur den Namen der Praxisinhaberin. Dadurch enstehe der Eindruck, dass
dieses Attest ihre eigenen Feststellungen wiedergebe. Es weise auf einen
Aussteller hin, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.
Durch Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis ("i.V.") beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für das OLG noch für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen. Zudem sei bei höchstpersönlichen Erklärungen, wie den Feststellungen auf dem Attest, eine Stellvertretung ohnehin nicht zulässig. Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung Mollaths sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen, ein Wiederaufnahmegrund damit gegeben.
Der 1. Strafsenat hob deshalb die Entscheidung des LG Regensburg vom 24. Juli 2013 auf, mit der die Wiederaufnahmeanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung als unzulässig verworfen worden waren. Gleichzeitig ordnete er eine erneute Hauptverhandlung an und verwies das Verfahren an eine andere Kammer des LG zurück (Beschl. v. 06.08.2013, Az. 1 Ws 354/13 WA).
Mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 entfallen und damit auch die Grundlage der Vollstreckung, so die Nürnberger Richter. Deshalb ordnete das OLG die Freilassung Mollaths an.
asc/LTO-Redaktion
Artikel kommentieren Durch Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis ("i.V.") beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für das OLG noch für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen. Zudem sei bei höchstpersönlichen Erklärungen, wie den Feststellungen auf dem Attest, eine Stellvertretung ohnehin nicht zulässig. Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung Mollaths sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen, ein Wiederaufnahmegrund damit gegeben.
Der 1. Strafsenat hob deshalb die Entscheidung des LG Regensburg vom 24. Juli 2013 auf, mit der die Wiederaufnahmeanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung als unzulässig verworfen worden waren. Gleichzeitig ordnete er eine erneute Hauptverhandlung an und verwies das Verfahren an eine andere Kammer des LG zurück (Beschl. v. 06.08.2013, Az. 1 Ws 354/13 WA).
Mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 entfallen und damit auch die Grundlage der Vollstreckung, so die Nürnberger Richter. Deshalb ordnete das OLG die Freilassung Mollaths an.
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